Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Stabirahl Geländer- und Balkonsystembau GmbH

§ 1 Allgemeines
Für alle von der Firma Stabirahl Geländer- und Balkonsystembau GmbH übernommenen Aufträge und Bauleistungen im Sinne der VOB Teil A, B und C und für sämtliche – auch zukünftige – Rechts- und Geschäftsbeziehungen gelten diese entsprechend mit den nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Durch Auftragserteilung, Verkaufsvereinbarung und Auftragsbestätigung werden die nachstehenden Lieferungs- und Ausführungsbedingungen Vertragsbestandteil. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Durch derartige Abänderungen, auch wenn nur einzelne Punkte rechtlich unwirksam werden, bleibt die Gesamtgültigkeit der Lieferungs- und Verkaufsbedingungen unberührt. Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners – nachfolgend Auftraggeber oder Verkäufer genannt – verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Angebote
Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus dem eingegangenen Vertrag nichts anderes ergibt. Ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung und positiver Bonitätsprüfung zustande. Das Angebot ist 40 Tage ab Absendung des Angebotes gültig. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist das Datum des Angebotes.
Lieferzeit: nach Vereinbarung
Zahlung: nach Vereinbarung

Unsere Angebotspreise sind stets netto zuzüglich der am Tag der Fertigstellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten nur dann als verbindlich, wenn der Auftraggeber eine freie Baustellenzufahrt mit Kraftverkehr bis 40 t zusichert und einen kontinuierlichen Montageablauf gewährleistet. Nachträgliche Vereinbarungen, Absprachen und Zusicherungen sind nur in Schriftform bindend. Die Aufhebung der Schriftform kann nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. Nachtragsangebote werden als separate Aufträge behandelt und haben keinen Einfluss auf die Rechnungslegung des Hauptangebotes.

§ 3 Mehrkosten
Sollten bei der Montage der Balkone eine Straßensperrung, sowie weitere Bauleistungen oder eine Überdachmontage erforderlich sein, welche bei der Angebotserstellung noch nicht ersichtlich waren, übernimmt der Auftraggeber die erforderliche Beantragung und die Kosten.

§ 4 Lieferfristen
Wenn die nachfolgenden Unterlagen beim Auftragnehmer vorliegen:

  • Baugenehmigung
  • Klärung aller technischen Details
  • Vollständige Farb- und Materialbestimmung 

gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Lieferfrist.

Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Vertragsverpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenen Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung freigestellt. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung freigestellt, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände berufen wir uns nur dann, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich über Behinderungen benachrichtigen. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abnahme von Vorgewerkleistungen in Verzug, ist für den Beginn bzw. die Fortführung der Auftragnehmerleistungen ein neuer Terminplan hinsichtlich des Bauablaufes unter Berücksichtigung der Kapazitäten des Auftragnehmers zu vereinbaren.

§ 5 Montage
Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen.

  • Baufreiheit, keine Behinderungen durch gleichzeitig beschäftigte Firmen. 
  • Zum Setzen der Balkonhalterungen, sowie für die Geländermontage ist das Baugerüst durch den Auftraggeber (bauseits) zu stellen. 
  • Anfahrtsmöglichkeiten mit LKW einschließlich Anhänger bis 40 t. 
  • Verzögerungen infolge Nichtvorliegens der Montagevoraussetzungen, die zu einer berechtigten Montageverweigerung durch uns führen kann, sind vom Auftraggeber zu vertreten. 
  • Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen kann. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch aus Ersatz der Mehraufwendungen und des Materialaufkommens zu. 
  • Zugversuche für die gesetzten Anker durch eine Fremdfirma sind im Lieferpreis nicht enthalten.

§ 6 Statik/Bauantrag/Baugrundgutachten
Die Prüfung der Statik sowie die Einreichung des Bauantrages und der damit verbundenen Kosten obliegen dem Auftraggeber. Eine prüffähige Statik bzw. Typenstatik ist Teil unseres Leistungsangebotes und wird nach Auftragserteilung erstellt. Die Erstellung von Baugrundgutachten liegt nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmers.

§ 7 Zahlungen

  • Die Bezahlung des Rechnungsbeitrages hat grundsätzlich rein netto nach dem Erhalt der Rechnungen zu erfolgen
  • Abschlagszahlungen werden individuell, je nach Auftragsgegenstand, vertraglich geregelt. Werden die vereinbarten Abschlagsrechnungen nicht innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten Frist bezahlt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehende Forderungen sofort fällig. 
  • 50 % des Verkaufspreises (Gesamtauftrag) werden fällig, wenn der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand versandbereit produziert hat, ihn aber nicht termingerecht liefern und montieren kann, weil der Auftraggeber einen bauseitigen Verzug (Fundamente, Dämmung pp.) zu verantworten hat. 
  • Skontovereinbarungen sind mit der Auftragsbestätigung schriftlich zu vereinbaren Skontoabzüge sind erst mit der Schlussrechnung in Abzug zu bringen. Rabatte, Skonti, Nachlässe oder Sonderkonditionen u.ä. werden nur unter der Bedingung pünktlicher Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber gewährt. Bei Überschreiten des Zahlungszieles und im Falle des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. 
  • Bis zur endgültigen Bezahlung der Vertragssumme besteht ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zugunsten des Auftragnehmers

§ 8 Gewährleistung

  • Die Gewährleistung richtet sich nach der VOB neuester Fassung.
  • Mängel sind der Stabirahl Geländer- und Balkonsystembau GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  • Bei berechtigter Beanstandung erfolgt in angemessener Frist eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer. 
  • Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 
  • Bei Beschädigung eloxierter/beschichteter Aluminium-Profile, insbesondere durch Kalk, Mörtel, Zement und ätzende Reinigungsmittel und bei Nichtbeachtung unserer mitgelieferten allgemeinen Nutz- und Pflegehinweise wird keine Haftung übernommen. 
  • Für unsachgemäße vorgenommene Änderungen und durch Instandsetzungsarbeiten verursachte Mängel seitens des Auftraggebers oder Dritter wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

§ 9 Vertragsstrafe
Die Vereinbarungen von Vertragsstrafen wird von uns, bis auf vertraglich vereinbarte Einzelfallregelungen, abgelehnt. Sollten in allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden/Auftraggeber Vertragsstrafversprechen ohne vertragliche Reglung mit uns enthalten sein, wird dem ausdrücklich widersprochen. Diese werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

§ 10 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des Vertrages im Ganzen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung nahe kommt.

§ 11 Haftung
Auf Schadenersatz haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht (BGB und HGB). Gerichtsstand ist das Amtsgericht in Essen. Die AGB haben jeweils in ihrer neuesten Fassung Gültigkeit.

§ 13 Eigentumsvorbehalt
Die Waren bleiben unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Sie bleiben Eigentum des Verkäufers bis zu vollen Bezahlung, auch der künftig entstehenden Forderungen aus seiner Geschäftsbedingung mit dem Käufer, gleich welchen Rechtsgrund diese Forderungen haben.

Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet ggf. für den Verkäufer. Auch die verarbeiteten Waren dienen zur Sicherheit des Vorbehaltsverkäufers. Bei Verarbeitung, mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer wird der Verkäufer Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes seiner Waren zu den fremd verarbeiteten. Die aus der Verarbeitung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware des Verkäufers. Das Anwartschaftsrecht des Käufers an der alten Sache setzt sich an der neuen Sache fort.

Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden hiermit an den Verkäufer abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltswaren. Wenn die Vorbehaltswaren vom Käufer zusammen mit fremden, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach der Verarbeitung, verkauft werden gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten.

Der Käufer ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltswaren nur unter der Bedingung berechtigt, dass der Kaufpreisanspruch aus dem Weiterverkauf nur an den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltswaren ist der Käufer nicht berechtigt.

Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen. Der Verkäufer kann den Schuldnern die Abtretung anzeigen.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Verkäufer kann gelieferte Waren, solange sie noch nicht bezahlt sind, eigenmächtig aus dem Bauwerk entfernen. Die Erlaubnis zum Ausbau wird schon hiermit erteilt. Der Käufer erkennt an, dass nach der Art der Anbringung und der Verwendung der gelieferten Waren diese nur lose mit dem Bauwerk verbunden werden und somit nicht zu Herstellung des Bauwerkes dienen. Der Käufer erkennt an, dass die gelieferten Waren keine wesentlichen Bestandteile des Bauwerkes werden.

In dem Geschäftsverkehr mit dem Ausland gilt ausschliesslich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Überkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche des Verkäufers und Käufers ist Essen. Gerichtsstand für sämtliche wechselseitige Ansprüche des Verkäufers sowie des Käufers ist Essen, sofern der Käufer Unternehmer (§14 BGB) ist. Dies gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus Wechsel- oder Scheckforderungen.

§ 14 Sonstige Bedingungen
Einkaufsbedingungen des Käufers sind für uns nicht bindend.

Diesen Bedingungen entgegengesetzte Absprachen gelten jeweils nur pro Auftrag und bedürfen unserer jeweiligen schriftlichen Bestätigung.

Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen in vollem Umfang als allein maßgebend an.

Welche Aussichten wünschen Sie sich für Ihr Bauvorhaben?

Gerne beraten wir Sie unverbindlich über alle Möglichkeiten.

Per Telefon: 0201 866 10 0
Per E-Mail: info@stabirahl.de

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